§ 1 Sitz und Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen:
„ Aquarien- und Terrarienfreunde Kornwestheim e.V. “

Die Vereinsgründung erfolgte am 16. September 1965.
Der Verein wurde am 10.10.1966 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Die Aquarien- und Terrarienfreunde Kornwestheim e.V. verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte
Zwecke “der Abgabenordnung (AO).

Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die Aquarien- und Terrarienkunde im weitesten Kreise einzuführen, auf- und auszubauen. Er wird jedem Liebhaber mit Rat und Tat zur Seite stehen, ihn unterrichten, ihm helfen und den Erfahrungsaustausch mit anderen Aquarienliebhabern vermitteln. Auch bei Anschaffung und dem Tausch von Tieren und Pflanzen gibt er im Rahmen seiner Möglichkeiten jede Unterstützung und Hilfestellung.

Zuchterfahrungen und beobachtete Verhaltensweisen der Tiere sollen der Wissenschaft zugänglich gemacht werden und dienlich sein. Ein besonderes Augenmerk des Vereins liegt in der Jugendarbeit. Einem möglichst großen Kreis Jugendlicher soll über die Aquaristik die Wichtigkeit des Erhaltes bedrohter Tiere und Pflanzen (Artenschutz) aufgezeigt und vermittelt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 3 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins besteht aus den Ausschußmitgliedern.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassier
3 Beisitzer (stimmberechtigt) mit bestimmten Funktionen.

a) Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. Vorsitzende; bei Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Verhinderung muß nicht nachgewiesen werden.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein:

1. gerichtlich

2. außergerichtlich

b) Die Ausschußmitglieder werden alle 2 Jahre bei der Hauptversammlung neu gewählt und zwar im Wechsel
1. 1. Vorsitzender und Kassenführer im Wechsel mit dem
2. Vorsitzenden und dem Schriftführer

2. 3 Beisitzer und der Bücherwart werden jährlich gewählt.

c) Wiederwahl ist zulässig.

d) Erforderliche Ersatzmitglieder werden vom Ausschuß vorgeschlagen.

e) Der Ausschuß ist unter 5 Mitgliedern nicht beschlußfähig.

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noch § 3
f)
Im Krankheits- oder Todesfalle eines Ausschußmitgliedes ernennt der Restausschuß eine(n) Nachfolger(in) bis zur nächsten Hauptversammlung. Das gleiche geschieht, wenn ein Ausschußmitglied die ihm übertragenen Aufgaben nicht zur Zufriedenheit des Restausschusses erfüllt. Der Restausschuß wählt in diesen Fällen den (die) Nachfolger(in) mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder

a) Mitglied kann jede unbestimmte Person werden, sofern der oder die Betreffende die bestehende Vereinssatzung anerkennt.

b) Der um Aufnahme suchenden Person wird ein Aufnahmeantrag ausgehändigt.

c) Der Ausschuß stimmt über jede Neuaufnahme ab.

d) Die Vereinssatzungen werden der aufnahmesuchenden Person vorgelegt.

e) Durch die Neuaufnahme nimmt das Mitglied alle Vorteile und Pflichten des Vereins wahr (Fachliteratur, Aquarien- u. Terrarienmagazine, Technische Handbücher u.v.m.).

f) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr.
Die Höhe der Aufnahmegebühr wird auf Antrag bei der Jahreshauptversammlung für ein Kalenderjahr festgelegt.

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§ 5 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden vom Ausschuß vor der
Jahreshauptversammlung bestimmt.

a) Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie unter § 4 Abs. e) .

b) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch den Ausschuß festgesetzt. Er ist von jedem Mitglied bis zum 30.06. des laufenden Jahres zu entrichten.

§ 7 Versammlungen
Jeden Monat findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Versammlung umfaßt folgende Punkte:
1) Eröffnung und Begrüßung
2) Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte
3) Protokollverlesung
4) Aussprache der unter Ziff. 2) genannten Punkte
5) Liebhaberaussprache, biologisch-wissenschaftliche Untersuchungen, Referate bzw. Film-, Video- oder
Diavorträge werden in der Monatsversammlung festgelegt.
6) Aus- und Rückgabe von Büchern (vgl. § 12)

§ 8 Ausschuß-Sitzungen
a) 
Der Ausschuß tritt mindestens vierteljährlich einmal zusammen.

b) Ausschuß-Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.

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noch § 8
c) Bei einer vorangegangen Versammlung.

d) Über die Notwendigkeit einer Ausschuß-Sitzung entscheidet der 1. Vorsitzende.

e) Bei Vorlage zwingender Gründe ist der 1. Vorsitzende berechtigt, auch außerhalb eines 1/4 Jahres eine Ausschuß-Sitzung einzuberufen.

§ 9 Außerordentliche Jahreshauptversammlung
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann jederzeit stattfinden, wenn der Ausschuß sie einberuft oder wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder den schriftlichen Antrag dazu stellen.

§ 10 Die Hauptversammlung

a) Sie findet alljährlich im Januar statt.

b) Der exakte Termin ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.

c) Die Hauptversammlung umfaßt folgende Tagesordnungspunkte:
1) Jahresbericht
2) Kassenbericht
3) Entlastung des Ausschusses
4) Wahl des neuen Ausschusses
5) Änderung der Satzungen
6) Ernennung von Ehrenmitgliedern

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noch § 10
7) Anträge zur Jahreshauptversammlung
(Sie sind bis spätestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten.)

§ 11 Protokollführung

a) Über jede Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen. Hierzu dient ein Protokollbuch, welches in der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

§ 12 Vereinsbücherei

a) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich ein Buch gebührenfrei auszuleihen, dasselbe jedoch spätestens nach 6 Wochen zurückzugeben.

b) Für den organisatorischen Ablauf der Aus- bzw. Rückgabe ist der Bücherwart verantwortlich. Über die Aus- bzw. Rückgabe wird Buch geführt.

c) Für das entliehene Buch bzw. Fachjournal haftet das Mitglied.

§ 13 Kassenführung

Der 1. Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, die Vereinskasse sowie die Bücher durch 2 Mitglieder prüfen zu lassen.
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§ 14 Vermögensverwaltung

a) Die Vermögensverwaltung liegt in den Händen des Ausschußes; d.h. in den Händen der Vereinsleitung, rechnungsführend ist der Kassier.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 15 Wahlvorgang
Die bei der Hauptversammlung stattfindende Wahl nimmt wie folgt ihren Lauf:

a) Der 1. Vorsitzende erteilt dem Wahlleiter das Wort.

b) Der Wahlleiter (er wird bei der Ausschuß-Sitzung be stimmt) gibt die Wahlvorschläge bekannt.

c) Der Wahlleiter wird durch einen Beisitzer unterstützt.

d) Die Wahl findet in jedem Fall geheim (schriftlich) statt.

e) Die Stimmübertragung ist nicht gestattet.

f) Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter bekanntgegeben.

g) Gewählt wird der gesamte Ausschuß; d.h. die gesamte Vereinsleitung (§ 3).

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noch § 15
h) Nach Bakanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter erhält der neugewählte Vorsitzende das Wort.

i) Eventuell erforderliche und hier nicht genannte Wahlvorschriften kann der Wahlleiter anordnen (nach § 27 der VDA West von 1950).

§ 16 Austritt aus dem Verein

a) Der Austritt kann nur schriftlich und auf das Jahresende erfolgen ( 3 Monate Kündigungsfrist).

b) Das Mitglied ist verpflichtet, sämtliches in seinem Besitz befindliches Vereinseigentum innerhalb der Kündigungsfrist zurückzugeben.

c) Nicht zurückgegebenes Vereinseigentum kann gerichtlich zurückgefordert werden.

d) Kosten für eventuelle Rechtsstreitigkeiten und Verfahrenskosten gehen zu Lasten des ausscheidenden Mitgliedes.

e) Nach Ablauf der Kündigungsfrist erhält das ausscheidende Mitglied vom Schriftführer eine zuvor vom 1. Vorsitzenden unterzeichnete Bestätigung, die folgende Punkte beinhaltet:

Ziffer 1 Austrittstag

Ziffer 2 Bestätigung über die Rückgabe bzw. gleichwertigen Ersatz von geliehenem und nicht mehr vor- handenem Vereinseigentum.
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noch § 16
g)
Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Anspruch mehr auf das Vereinsvermögen bzw. Vereinseigentum.

§ 17 Verlust der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein und kann vom Ausschuß mit 2/3 Mehrheit beschlossen und ausgesprochen werden, wenn

a) ein Mitglied Handlungen vornimmt, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins zu schädigen oder dieses Bestreben erkennen lassen, wie
1) Ungebührliches Verhalten
2) Falsche Aussagen
3) Streitsucht
4) Nichteinhaltung von Anordnungen und Vereinbarungen gegenüber der Vereinsleitung
5) Nichteinhaltung bzw. Vernachlässigung eingegangener Verpflichtungen
6) Eigenmächtige Handlungen ohne Einverständnis des Ausschusses

b) Dem (der) Ausgeschlossenen ist durch den Schriftführer eine vom 1. Vorsitzenden unterzeichnete (schriftliche) Mitteilung über diesen Vorgang zuzuleiten.

c) Mit dem Ausschuß verliert der (die) Betreffende alle Rechte an und gegen den Verein (vgl. § 16, Abs. g).

d) Etwaige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen (vgl. § 16, Abs. b, c, d und e).

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§ 18 Änderung der Satzungen
Änderungen der Satzungen können nur in der Hauptversammlung beschlossen werden, wenn

a) 2/3 der Mitglieder hierfür votieren,

b) die Satzungen veraltet oder in Verlust geraten sind.

§ 19 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur dann erfolgen, wenn nicht mehr als 3 (drei) Mitglieder sich für eine Weiterführung des Vereins aussprechen.

a) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von diesen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Kornwestheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (siehe § 2 dieser Satzung) zu verwenden hat.

b) Der zu dem betreffenden Zeitpunkt amtierende Ausschuß hat die Vereinsgeschäfte bis zur völligen Abwicklung weiterzuführen.

§ 20 Gewinnverteilung
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins nicht mehr als die eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.